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Sonnenfinsternisgesetz     
(© KarlHeinz Graumann)

 
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In einem fiktiven Staat, der aber irgendwelche Verbindungen zur Bundesrepublik Deutschland zu haben scheint, wurde nach der Sonnenfinsternis 1999 folgender Gesetzestext veröffentlicht:

Gesetzblatt Jahrgang 1999 Teil XI , Nr 123, ausgegeben zu Fantasta am 12.08.1999

Sonnenfinsternisgesetz
(SoFiG)

vom 12.08.1999

Der Vereinigungsrat von Fantastica hat mit Zustimmung der Regierungsprüfer das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzesbuches
Das Gesetzesbuch in der im Gesetzesblatt Teil III, Gliederungsnummer 2.103-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 38b des Gesetzes vom 03.01.1999 (GesBl. II S.3628) und durch die Verordnung zum Gesetz des Gesetzesbuches Nr. 21 vom 14.02.1999 wird wie folgt geändert:

1.
Der § 12 des vierten Teiles des dritten Buches wird wie im Folgenden neu gefasst:

Vierter Teil:
§ 12

Zur Vermeidung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei plötzlich auftretenden Naturschauspielen wie einer Sonnenfinsternis (hier nachfolgend SoFi genannt) oder einer totalen Sonnenfinsternis (hier nachfolgend TotSoFi genannt) hat der Regierungsamtmann für die Sicherheit (hier nachfolgend RfürSich) genannt) in Zusammenarbeit mit dem Landesminister für die inneren Angelegenheiten (nachfolgend LmfdiA genannt) folgende Maßnahmen ergriffen:
(1) Versammlungen anlässlich einer SoFi sind genehmigungspflichtig. Der RfürSich behält sich vor, aus gegebenem Anlass die Größe einer Versammlung aufgrund von statistischen Erhebungen des Landesamtes für statistische Zusammenarbeit und Erhebung (nachfolgend LafsZuE genannt) neu zu bestimmen. Das LafsZuE wird sich dabei einer EDV-gestützten Erhebungsmethode bedienen, die in einem gesonderten Gesetz (siehe Gesetzesblatt Teil XXIV vom 15.02.1999, zuletzt geändert durch die Ausführungsbestimmungen zur Änderung der Verordnung des Gesetzes zur Versammlungsfreiheit vom 12.08.1999) bestimmt werden.
(2) Da zur Zeit der vergangenen SoFi am 11.08.1999 zahlreiche Mitbürger ihren Arbeitsplatz verlassen haben, um das angeblich Naturschauspiel sehen zu können, wird hiermit durch den RfürSich und den LmfdiA verfügt, dass die nächste TotSoFi erst im Jahre 2082 stattfinden darf. In Anbetracht der stattgefunden habenden chaotischen Zustände wie Zusammenrottungen von Bürgern und anderen Individuen werden künftig auch TeilSoFis untersagt.
(3) Anstelle der Naturschauspiele werden ab sofort Veranstaltungen zur Lobpreisung des Vorsitzenden eingeführt, zu denen jeder Bürger zu erscheinen verpflichtet wird. Ausnahmeregelungen von dieser Regelung kann es nicht geben.
(4) Zuwiderhandlungen werden unnachsichtig von den Ordnungskräften des RfürSich und des LmfdiA geahndet werden. Es können Bußgelder verhängt werden zwischen 50 und 30.000 Fantast (FT).
(5) Einspruchsmöglichkeiten gegen diese Bescheide sind nicht zulässig.

Das vorstehende Gesetz zur Änderung des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Gesetzes wird hiermit ausgefertigt und verkündet.

Gezeichnet:
Waldschrat, Regierungsamtmann


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